Hansenet muss Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung folgen
Das Berliner Verwaltungsgericht hatte im Fall der Mobilfunkanbieter Mobilcom, Debitel, Klarmobil und Callmobil und in den Fällen von BT Deutschland und QSC entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Anbieter einstweilig nicht zur verdachtsunabhängigen Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten zwingen darf.
Anders hat das Verwaltungsreicht Köln im Fall von Hansenet entschieden. Hansenet hatte Widerspruch gegen eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur eingelegt und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Gericht entschied aber, dass die gesetzliche Verpflichtung wegen der Gefahrenabwehr und effektiver Strafverfolgung höher bewertet werden müsse als Hansenets Interesse, die für die Umsetzung anfallenden Kosten vorerst nicht aufwenden zu müssen.
Ein drittes Gericht, das Verwaltungsgericht Wiesbaden, hat den Europäischen Gerichtshof aufgefordert, die EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten auf Vereinbarkeit mit den Grundrechten zu prüfen. Die dortigen Richter haben sich mit der Richtline auseinandergesetzt: sie sehen darin den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt.
Quelle: heise.de
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- Published:
- 09.16.09 / 10
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